Satzung des Vereins „Marktplatz Region Horhausen“

Stand: 5. Oktober 2010

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Marktplatz Region Horhausen“, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Sitz des Vereins ist 56593 Horhausen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein hat den Zweck für die im Kirchspiel Horhausen lebenden Menschen in nachhaltiger Weise einen wohnortnahen Marktplatz zu erhalten und auszubauen und in sozialer Verantwortung den Standort Horhausen wirtschaftlich und infrastrukturell zu fördern.

(2) Vor diesem Hintergrund stellt sich der Verein folgenden Aufgaben:

  • Aktive Öffentlichkeitsarbeit für den Standort um auf das Angebot von Waren und Dienstleitungen aufmerksam zu machen
  • Steigerung der Attraktivität des Wohnortes für die Sicherung einer nachhaltigen Bevölkerungsentwicklung
  • Vertretung der gemeinsamen Interessen von Handel, Handwerk, Gewerbe,

Industrie, Dienstleistungen und freien Berufen in Horhausen und dem umliegenden kulturell relevanten Lebensraum bzw. Einzugsgebiet („Kirchspiel“)

  • Aktivierung der Potentiale von Unternehmen und Persönlichkeiten durch den Aufbau und das Betreiben von Netzwerken
  • Pflege des Erfahrungsaustauschs sowie Förderung von Bildung und Aus- und Fortbildung
  • Interessensvertretung gegenüber Behörden und kommunalen Einrichtungen und Institutionen
  • Pflege von Kontakten und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen auf örtlicher und überoÅNrtlicher Ebene
  • Förderung des Gemeinwohls
  • Unterstützung des kulturellen Lebens

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen und Körperschaften sein.

(2) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers. Sollte ein Antrag vom Vorstand abgelehnt werden, so ist die Mitgliederversammlung mit dem Antrag zu befassen.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod oder – bei Vereinigungen – durch deren Auflösung.
  • durch Austrittserklärung des Mitgliedes. Ein Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss spätestens zum 30. September des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bereits gezahlte Jahresbeiträge werden nicht erstattet.
  • durch Ausschluss. Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als ein Jahr im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Ausschlussandrohung den Rückstand in einer gesetzten Nachfrist nicht ausgleicht. Ein Ausschluss ist ferner möglich, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Interessen des Vereines in grober Weise schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Widerspricht der Betroffene dem Ausschluss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, so hat der Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen, sofern er nicht seinerseits den Ausschluss rückgaÅNngig macht, was einen mit 2/3-Mehrheit gefassten Vorstandsbeschluss voraussetzt.

§ 4 Beiträge

(1) Die Höhe des Jahresbeitrages wird für aktive Mitglieder auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Für fördernde Mitglieder ist die Höhe freigestellt. Der Jahresbeitrag wird per Einzugsermächtigung abgebucht.

(2) Die Modalitäten für außerordentliche Aktivitäten und Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Zweckgebundene Spenden oder freiwillige Beiträge können jederzeit geleistet werden.

(4) Die Einnahmen dienen ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus § 2 ergeben. Etwaige Jahresüberschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 5 Organe des Vereines

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 6) und der Vorstand (§ 7).

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes,
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
  • Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  • Festsetzung des Mitgliedbeitrages,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Änderung der Vereinssatzung,
  • Beschlussfassung in den durch diese Satzung der Mitgliederversammlung ausdrücklich übertragenen Angelegenheiten,
  • Beschlussfassung in Angelegenheiten, in denen der Vorstand eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt,
  • Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereins.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden und zwar schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Enthält die Tagesordnung satzungsändernde Gegenstände beträgt die Einladungsfrist mindestens vier Wochen. In diesem Fall ist der Tagesordnung der Formulierungsvorschlag beizufügen. Der Vorsitzende ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet dann unter Wahrung der Einladungsfristen innerhalb von vier Wochen ab Eingang eines ordnungsgemäßen Antrages statt.

(3) Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt, mindestens aber einmal jährlich als Jahreshauptversammlung. In der Jahreshauptversammlung haben Vorsitzender, Kassierer und Kassenprüfer Bericht zu erstatten.

(4) Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen, es sei denn, dass mindestens zwei Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangen. In diesem Fall erfolgt die Stimmabgabe durch Stimmzettel. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. Die Vorstandsmitglieder haben in der Mitgliederversammlung ebenfalls Stimmrecht. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem stellvertretenden Vorsitzenden. Ist auch dieser aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Versammlungsleitung verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Aus dem Protokoll muss sich die Beachtung der Förmlichkeiten sowie der Inhalt der Beschlüsse ergeben.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Personen, höchstens aus 11 Personen:

  • der/dem Vorsitzenden
  • der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Kassierer/in,
  • dem/der Schriftführer/in,
  • mindestens drei, höchstens 7 Beisitzern.

(2) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereines. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen.

(3) Gesetzliche Vertreter im Sinne des §§ 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils für 3 Geschäftsjahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet:

  • mit der Wahl eines neuen Vorstandes oder neuen Vorstandsmitgliedes für den jeweiligen Aufgabenbereich nach Ablauf der Amtszeit,
  • durch Amtsniederlegung,
  • durch Tod,
  • durch Abberufung.

Die Abberufung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Sie erfolgt durch einen mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung. Diese ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitgliederzahl des Vereins zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesend ist.

(5) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder, sofern der Vorsitzende verhindert ist, von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.

§ 8 Schriftform

Die in dieser Satzung vorgeschriebene Schriftform von Mitteilungen an die Mitglieder wird durch einfachen Brief oder per E-Mail an die aus den Vereinsunterlagen ersichtliche Anschrift des Mitgliedes gewahrt.

§ 9 Satzungsänderung, Vereinsauflösung

Satzungsänderungen bedürfen der 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur wirksam beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind und mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die frühestens nach zwei, spätestens nach sechs Wochen stattfindet. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und entscheidet über die Auflösung mit einfacher Mehrheit. Auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung zu der neuen Mitgliederversammlung hinzuweisen. Im Fall der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Ortsgemeinde Horhausen und ist durch diese einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.

§ 10 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, hat dies auf die übrigen Bestimmungen der Satzung keine Auswirkung. Diese Satzung wurde in ihrer Urschrift von den Gründungsmitgliedern des Vereins am 5. Oktober 2010 beschlossen und von sieben Gründungsmitgliedern unterzeichnet. 

Horhausen, Kaplan-Dasbach-Haus am 5. Oktober 2010